RA Niklas Gellert – Veröffentlicht am: 24.06.2024
Mit der Bekanntgabe der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch FTI-Touristik am 03.06.2024 haben auch die Arbeitnehmer des Touristikveranstalters mitten in der Reisehochsaison ein böses Erwachen erlebt.
Was müssen Arbeitnehmer bei der Insolvenz ihres Arbeitgebers wissen, und wie können sie vorgehen?
Der Insolvenzeröffnungsantrag hat zumindest zur Folge, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von Insolvenzausfallgeld für die letzten drei Monatsgehälter bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Das Insolvenzausfallgeld muss spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden.
Für Lohnzahlungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt dieser Schutz nicht. Sollten diese Zahlungen nicht geleistet werden, müssen die Arbeitnehmer unbedingt Rat bei einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen, um gegebenenfalls die Auszahlung rechtlich durchzusetzen.
Es ist zu erwarten, dass es in der Folgezeit zu Massenentlassungen kommen wird, die aufgrund der beantragten Insolvenz als betriebsbedingte Kündigungen erfolgen werden.
Zuvor muss sich der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat über den Personalabbau abstimmen. Zudem bestehen Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat und dem Arbeitsamt.
Die Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat bestehen im Hinblick auf die Gründe der Entlassungen, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Berufsgruppen, den Zeitraum der Entlassungen sowie die Auswahlkriterien und Abfindungskriterien. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Betriebsrat über die Möglichkeiten zur Abwendung der Kündigungen und die mildeste Umsetzung zu konsultieren.
Am Ende dieses Prozesses steht entweder ein Interessenausgleich, der mögliche Wege zur Abwendung der Kündigungen aufzeigt, und / oder ein Sozialplan, also ein Plan zur Milderung der Folgen der Kündigungen im Wege einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat regelt. Hierin werden auch die Abfindungen für die Mitarbeiter festgelegt.
Selbst wenn Ihnen im Rahmen des Sozialplans eine Abfindung zugesprochen wird, können Sie dennoch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben und dort möglicherweise ein besseres Ergebnis erzielen. Die im Sozialplan festgelegte Abfindungszahlung bleibt Ihnen als Mindestsumme sicher.
Eine Kündigungsschutzklage ist deshalb sinnvoll, weil dem Insolvenzverwalter bei der Abwicklung der Massenentlassung Fehler beim Verfahren oder den angesetzten Auswahlkriterien unterlaufen sein können, die natürlich nicht in der nach dem Sozialplan ausgewiesenen Abfindung berücksichtigt werden.
Auch im Rahmen solcher betriebsbedingten Massenentlassungen muss eine korrekte Sozialauswahl unter den zu kündigenden Mitarbeitern erfolgen.
Regelmäßig werden bei Massenentlassungen die formalen Einbeziehungspflichten gegenüber dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit nicht korrekt umgesetzt.
Im Wege einer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erfolgenden Kündigungsschutzklage kann all dies überprüft werden. Regelmäßig berechtigen schon geringere Fehler zu einer Abfindung, welche nach dem Gesetz regelmäßig ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt.
Melden Sie sich deshalb nach Erhalt Ihrer Kündigung unbedingt bei einem spezialisierten Rechtsanwalt, um das weitere Vorgehen zu besprechen!
Auch wenn Ihnen die Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung angeboten wird, sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren, da Ihnen auch hierbei Nachteile bis hin zur Rückzahlung der vereinbarten Abfindung an die Insolvenzmasse drohen können.
Ich und meine Kollegen von G | P | S – Rechtsanwälte stehen Ihnen für ein unverbindliches Beratungsgespräch diesbezüglich zur Verfügung. Rufen Sie mich an oder melden Sie sich über das Kontaktformular und wir melden uns bei Ihnen.
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Rechtsanwalt Niklas Gellert
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