RA Sebastian Schmäcke – Veröffentlicht am: 02.11.2024
Luxusautos unterscheiden sich von gewöhnlichen Kraftfahrzeugen durch die ausdrückliche Konzentration auf Verwendung von hochwertigsten Materialien, fortschrittlichsten Technologien, mit einer daraus resultierenden Performance des Kraftfahrzeugs und eines außergewöhnlichen Designs. Das Kraftfahrzeug selbst wird damit zum Identifikationsobjekt für dessen Eigentümer.
Die Unfallinstandsetzung solcher Fahrzeuge kann tatsächlich nur durch Werkstätten ausgeführt werden, die mit den bei der Herstellung des Fahrzeugs eingesetzten Technologien vollkommen vertraut sind und Zugriff auf die erforderlichen Originalersatzteile haben, was oftmals eine Direktbestellung beim Hersteller erforderlich macht.
Bei der Regulierung eines Unfallschadens ist deshalb insbesondere auf Folgendes zu achten:
Selbst bei vollständiger Wiederherstellung des Fahrzeugs würde ein zukünftiger Käufer eines Luxusautos eher ein unrepariertes Luxusauto, als ein repariertes erwerben. Die Differenz zu dem Betrag, den er für das reparierte Luxusauto zahlen würde, muss der Unfallschadensgutachter beanstandungssicher ermitteln, damit Ihnen nicht schon hierdurch ein Nachteil entsteht, welcher sich dann in der Situation des Verkaufs realisiert.
Problematisch hierbei ist, dass im Segment der Luxusautos eine sehr geringe Anzahl am Markt zur Verfügung stehen und damit auch ein Vergleich mit anderen unreparierten Fahrzeugen schwer zu führen ist. Da im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hierzu das Gericht diesen Minderwert im Rahmen einer freien Beweiswürdigung schätzen darf, ist man auf die Recherchekompetenz des vom Gericht beauftragten Sachverständigen angewiesen, was dazu veranlasst, selbst bestmögliche Anhaltspunkte an das Gericht zu liefern (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2020 – 7 U 23/20).
Fahrzeuge des gehobenen Luxuswagenbereichs werden nicht bei den allgemein zur Berechnung herangezogenen Listen von Schwacke und Fraunhofer erfasst. Zudem gilt zwar, dass wer einen Sportwagen fährt, im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich einen typengleichen Sportwagen als Mietfahrzeug wählen darf (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 907). Der BGH schränkt dies aber insoweit ein, als ein Verzicht auf den Ausgleich derjenigen Nachteile befürwortet wird, die lediglich zweckfrei die Freude am Fahren und das äußere Erscheinungsbild betreffen bzw. die durch eine ausgesprochene Luxusausstattung bedingt sind (BGH 17.02.1970, VersR 1970, 547 (548)).
Grundvoraussetzung ist zunächst, dass das Luxusauto nicht als reines Spaßfahrzeug genutzt wird, da der Unfallgeschädigte dann nicht auf die Nutzung für die Zeit der Reparatur angewiesen wäre.
Soweit die gegnerische Haftpflichtversicherung berechtigt einwenden kann, dass ein weiteres Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung steht, kann dies sogar das vollständige Entfallen von Mietwagenkosten herbeiführen. Dabei ist aber von Bedeutung, ob das weitere Fahrzeug einen entsprechenden Nutzungswert hat. Wenn es also in seiner Ausstattung und Nutzbarkeit nicht dem beschädigten Luxusauto entspricht, dann steht dem Unfallgeschädigten insoweit auch ein Schadensersatzanspruch zu (OLG Düsseldorf Urt. v. 10.3.2008 – 1 U 198/07, BeckRS 2008, 6103)
Sind Sie mit Ihrem Luxusauto in einen Unfall verwickelt? Eine präzise und spezialisierte Regulierung ist entscheidend, um Ihre Ansprüche auf Wert und Qualität der Reparatur zu sichern. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung – unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Veröffentlicht von:
Rechtsanwalt Sebastian Schmäcke
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